Sonntag, 20.Mai 2012  
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Statuten Hagenberger Kreis zur Förderung der digitalen Sicherheit

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

1.Der Verein führt den Namen "Hagenberger Kreis zur Förderung der digitalen Sicherheit"
2.Begriffsdefinitionen:
FH-Hagenberg ... Fachhochschule Oberösterreich Campus Hagenberg
SIB ... FH-Bakkalaureats-Studiengang "Sichere Informationssysteme" an der FH-Hagenberg
CMS ... FH-Bakkalaureats-Studiengang "Computer- und Mediensicherheit" an der FH-Hagenberg
SEC ... FH-Master-Studiengang "Sichere Informationssysteme" an der FH-Hagenberg
3.Er hat seinen Sitz in 4232 Hagenberg im Mühlkreis und sein Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf ganz Österreich.
4.Die Errichtung von Zweigstellen ist beabsichtigt.

§ 2 Vereinszweck und Tätigkeiten zur Verwirklichung des Vereinszwecks

Zwecke des Vereins, der nicht auf Gewinn ausgerichtet ist und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung verfolgt, sind:
- die Förderung der Studenten der Studiengänge SIB, CMS, SEC sowie aller anderen Studienrichtungen mit Schwerpunkt "IT-Sicherheit" an der FH-Hagenberg in studienmäßiger, ideeller, finanzieller, sportlicher und kommunikativer Sicht.
- die Hebung des allgemeinen Sicherheitsbewusstseins in Hinblick auf die Informations- und Telekommunikationstechnik
- die Förderung des Studienstandortes Hagenberg.

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

Als ideelle Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks sind vorgesehen:
- Abhaltung von Kursen, Fach- und Studienreisen, Herausgabe eines Mitteilungsblattes, Gestaltung einer Homepage, Seminare, Referate;
- Vergabe von Stipendien und Förderungspreisen, Unterstützung von Projektarbeiten, Vermittlung von Praktikums- und Ferialarbeitsplätzen;
- Förderung von Freizeitaktivitäten, kulturelle und gesellige Veranstaltungen, Förderung der Kommunikation zwischen Studenten, Professoren/Lehrenden, Absolventen und Vertretern der Wirtschaft;
- Medienarbeit und Pressemitteilungen, Erarbeitung und Veröffentlichung von Ratschlägen zur ITK-Sicherheit, Sicherheitsmessen, Präsentation von Firmenprodukten und eigenen Entwicklungen.

Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
- Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge,
- Spenden und Sponsoring,
- Öffentliche Förderungsmittel und Subventionen,
- Erträgnisse aus Veranstaltungen,
- Einnahmen aus Inseraten,
- Projektarbeiten.

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

1.Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche Mitglieder, außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
2.Ordentliche Mitglieder sind ausschließlich aktive Studenten von SIB, CMS, SEC oder allen anderen Studienrichtungen mit Schwerpunkt "IT-Sicherheit" an der FH-Hagenberg, sowie Personen die aufgrund einer Funktion im Verein für die notwendige Dauer zu ordentlichen Mitgliedern werden. Sie sind die Hauptträger des Vereins.
3.Außerordentliche Mitglieder sind Personen, die Interesse haben die Vereinszwecke zu fördern. Ordentliche Mitglieder werden bei Beendigung oder Unterbrechung ihres Studiums bzw. bei Zurücklegung ihrer Funktion automatisch zu außerordentlichen Mitgliedern.
4.Zu Ehrenmitgliedern werden ordentliche oder außerordentliche Mitglieder, die sich um den Verein verdient gemacht haben. Sie sind vom Mitgliedsbeitrag ausgenommen.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

1.Mitglieder des Vereins können alle physischen sowie juristischen Personen werden.
2.Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet endgültig der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
3.Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch den Vorstand.
4.Vor Konstituierung des Vereins erfolgt die (vorläufige) Aufnahme von Mitgliedern durch die Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereins wirksam.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1.Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeiten), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch den Ausschluss.
2.Der Austritt kann nur mit 30. September jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens ein Monat vorher mitgeteilt werden. Erfolgt die Mitteilung verspätet, so ist der Austritt erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.
3.Die Streichung eines Mitglieds kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung länger als 6 Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
4.Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein und die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft können vom Vorstand mit Zweidrittelmehrheit wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten oder wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.
5.Einen Ausschluss aufgrund anderer Gründe kann die Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschließen.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.Alle Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung, sowie das aktive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
2.Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach ihren Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Alle Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsgebühren in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
3.Alle Mitglieder haben das Recht, an Sitzungen der einzelnen Gremien teilzunehmen, mit Ausnahme der Beratung des Schiedsgerichts über einen Schuldspruch, woraus aber kein Recht auf eine Einladung abzuleiten ist. Weiters ist dieses Recht nicht vorhanden, wenn das Gremium mit einfacher Mehrheit den Wunsch auf Nichtanwesenheit äußert.
4.Die einzelnen Mitglieder haben selbst dafür zu sorgen, dass die persönliche Kontaktadresse aktuell ist und diese unverzüglich bei Änderung dem zuständigen Mitglied des Vorstands (im Zweifelsfall dem Vorsitzenden) mitzuteilen.

§ 8 Die Generalversammlung

1.Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich in den letzten drei Monaten des Kalenderjahres statt.
2.Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel aller stimmberechtigten Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen drei Wochen stattzufinden.
3.Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich oder per E-Mail einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
4.Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail einzureichen.
5.Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
6.Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt, stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
7.Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit mehr als der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder (bzw. ihrer Vertreter - siehe Abs. 6) beschlussfähig. Sind weniger Mitglieder anwesend, so findet die Generalversammlung 20 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt und ist beschlussfähig, wenn zumindest 5 Mitglieder anwesend sind.
8.Die Wahlen und die Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen, bei einer Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder oder nach 20 minütiger Wartezeit von mindestens 12 stimmberechtigten Mitglieder.
9.Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung sein(e) Stellvertreter. Mangels dieser führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
10.Beiräte werden in der Generalversammlung gewählt. Beiräte sind Vertrauensleute mit beratender Funktion, allerdings ohne Stimmrecht. Vorgesehen sind ein technischer und ein juristischer Beirat.

§ 9 Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
- Entgegennahme sowie Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
- Beschlussfassung über den Voranschlag;
- Enthebung, Entlastung und Wahl der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
- Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge;
- Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft;
- Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
- Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 10 Der Vorstand

1.Der Vorstand setzt sich aus zumindest drei, maximal aber acht Vereinsmitgliedern, die natürliche Personen sind, zusammen.
2.Es müssen zumindest die Funktionen Obmann, Schriftführer und Kassier besetzt werden. Gibt es nur diese drei Vorstandsmitglieder, so ist der Schriftführer gleichzeitig Obmannstellvertreter. Besteht der Vorstand aus mehr als drei Personen, sind nach Möglichkeit Stellvertreter für Obmann, Schriftführer und Kassier zu berücksichtigen.
3.Mitglieder des Vorstands dürfen nicht gleichzeitig Rechnungsprüfer sein.
4.Der Vorstand kann sich nicht selbst erweitern. Es gibt nur die Möglichkeit der Kooption.
5.Die Funktionsdauer des Vorstands beträgt ein Jahr; auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstands. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
6.Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem(n) Stellvertreter(n) oder mangels diesem/dieser vom ältesten Vorstandsmitglied schriftlich oder mündlich einberufen.
7.Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte anwesend ist.
8.Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
9.Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein(e) Stellvertreter. Mangels diesem/dieser obliegt der Vorsitz dem ältesten Vorstandsmitglied.
10.Außer durch Tod oder Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
11.Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder entheben.
12.Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstands, an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Bestellung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

§ 11 Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
- Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
- Vorbereitung der Generalversammlung;
- Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen;
- Verwaltung des Vereinsvermögens;
- Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern;
- Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins;
- Koordination der Vereinsaktivitäten;
- Laufende Geschäfte;
- Übertragung von Rechten und Beauftragungen;
- Einberufung und Auflösung von Arbeitsgruppen.

§ 12 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

1.Der Obmann ist der höchste Vereinsfunktionär. Ihm obliegt die Vertretung des Vereins, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
2.Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und der Vorstandssitzungen. Außerdem ist der Schriftführer für die Standesführung zuständig, soweit nicht ein eigenes Organ dafür vorhanden ist.
3.Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich. Finanzielle Belange sind vom Kassier und vom Obmann zu erledigen.
4.Schriftstücke und Bekanntmachungen des Vereins, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Obmann und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
5.Im Falle der Verhinderung von Obmann, Schriftführer oder Kassier übernehmen ihre Stellvertreter sofern sie im Vorstand aufscheinen ihre Aufgaben.

§ 13 Die Rechnungsprüfer

1.Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung bis zur Wahl neuer Rechnungsprüfer bei der nächsten Generalversammlung gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
2.Rechnungsprüfer dürfen nicht gleichzeitig Vorstandsmitglieder sein.
3.Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten und der Generalversammlung eine Empfehlung für die Entlastung zu geben.
4.Von der Generalversammlung ist ein Ersatzmitglied vorzusehen, das automatisch in das Amt des Rechnungsprüfers tritt, falls ein gewählter Rechnungsprüfer ausscheidet. Falls mehr als ein Rechnungsprüfer ausscheidet, hat der Vorstand innerhalb von vier Wochen ein Ersatzmitglied festzulegen, das bis zur nächsten Generalversammlung kooptiert wird.
5.Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 10 Abs. 8, 9 und 10 sinngemäß.

§ 14 Art der Schlichtung von Streitigkeiten

1.In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten haben die Mitglieder das Recht das Vereinsschiedsgericht entscheiden zu lassen.
2.Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 14 Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit ein weiteres Vereinsmitglied als Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los unter den Vorgeschlagenen.
3.Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 15 Auflösung des Vereins

1.Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2.Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie den Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das, nach Abdeckung der Passiven, verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche gemeinnützige Zwecke wie dieser Verein verfolgt.
3.Der Erlös, der vom Verein erwirtschaftet wird, muss einem gemeinnützigen Zweck zugeführt werden.


 
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